Aktuelles

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Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Merkblatt zur Schulpflicht in Bayern

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich zwölf Jahre. Sie gliedert sich in

  • Vollzeitschulpflicht und
  • Berufsschulpflicht.

Die Volljährigkeit ist für die Schulpflicht nicht relevant!

1. Vollzeitschulpflicht

Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren (Art. 37 Abs. 3 BayEUG). Maßgeblich sind die tatsächlichen Schulbesuchsjahre, nicht die Jahrgangsstufen.

2. Berufsschulpflicht

Die Berufsschule ist eine Pflichtschule und ihr Besuch dauert regelmäßig drei Jahre. Für die Zeit der Ausbildung ist der Auszubildende berufsschulpflichtig, höchstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet. Die Berufsschulpflicht lebt bei Auszubildenden mit mittlerem Schulabschluss wieder auf, sobald ein Ausbildungsverhältnis begründet wird.

Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die das 12. Schulbesuchsjahr noch nicht vollendet haben, müssen sich grundsätzlich bei einer Berufsschule zur Berufsvorbereitung anmelden.

Vom Besuch der Berufsschule ist befreit, wer

  • eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt
  • den mittleren Schulabschluss erreicht hat (und kein Ausbildungsverhältnis begründet)
  • ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang (der der Berufsvorbereitung dient) mit Erfolg besucht hat
  • in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde
  • ein freiwilliges soziales ökologisches Jahr ableistet
  • der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört
  • von der Berufsschule wegen Ordnungsmaßnahmen entlassen wurde (Art. 86 Abs. 4 Satz 2 BayEUG)

Hinweis zum Ablauf Schulpflichtverletzung

Bei der Kreisverwaltungsbehörde wird durch die Schule ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und eine Verletzung gegen die Sorgepflicht der Erziehungsberechtigten gemeldet. Schulpflichtige, die ohne berechtigten Grund vorsätzlich nicht am Unterricht teilnehmen und damit gegen die Schulpflicht verstoßen, müssen – neben disziplinarischen Maßnahmen der Schule – mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen (ab dem 14.Lebensjahr).

In der Regel Ebenso können Erziehungsberechtigte mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie nicht für eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht sorgen bzw. vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen obliegende Anmeldung eines minderjährigen Schulpflichtigen zum Besuch der Schule unterlassen. Ebenso kann der Pflichtverstoß des Ausbilders bzw. Arbeitgebers mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn sie Berufsschulpflichtige nicht zum Besuch der Berufsschule anhalten.

Ist ein Bußgeld festgesetzt, so können anstelle der Beitreibung bei Jugendlichen auch Sozialstunden festgesetzt werden. Darüber entscheidet der Jugendrichter.

Die Schulleitung