Aktuelles

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Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Umsetzung der Schulpflicht Beurlaubungsregelung

Das stabile Infektionsgeschehen sowie das dichte Sicherheitsnetz an den Schulen erlauben es, dass im Schuljahr 2021/2022 wieder Präsenzunterricht ohne Mindestabstand stattfinden kann. In seiner Sitzung am 4. Oktober 2021 hat sich der Ministerrat vor diesem Hintergrund mit der Wahrnehmung der Schulpflicht während der derzeitigen Pandemiesituation beschäftigt. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht dazu verpflichtet sind, den Präsenzunterricht zu besuchen, auch wenn sie hierzu einen Testnachweis nach den Vorgaben der 14. BayIfSMV beibringen müssen. In der 14. BayIfSMV wurde deshalb zum 6. Oktober 2021 nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Schulpflicht durch die in der Schule geltende Testobliegenheit unberührt bleibt. Dies bedeutet im Einzelnen:

1. Umgang mit Schülerinnen und Schülern ohne Testnachweis

Wie zuletzt mit Schreiben vom 9. September 2021 (Az. ZS.4- BS4363.0/939) mitgeteilt, hatten Schülerinnen und Schüler, die die Vorlage eines negativen Testergebnisses verweigern, bislang dem Grunde nach einen Anspruch auf Distanzunterricht. Sie konnten ihre Schulpflicht also durch Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht bzw. Distanzlernen erfüllen und fehlten entschuldigt im Präsenzunterricht. Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 4. Oktober 2021 und der o. g. Änderung der 14. BayIfSMV ergeben sich nunmehr folgende Änderungen:

  • Da die Schulpflicht in erster Linie eine Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts ist, die schulischen Ressourcen durch die flächendeckende Abhaltung von Präsenzunterricht vollständig ausgelastet sind und die umfassenden Hygienebestimmungen unter Berücksichtigung des Impffortschritts einen sicheren Schulbesuch ermöglichen, haben testverweigernde Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Distanzunterricht mehr.
  • Die Schulpflicht kann in diesen Fällen somit nicht mehr durch Wahrnehmung der Distanzangebote erfüllt werden.
  • Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorlegen und deshalb nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen können, verletzen daher grundsätzlich ihre Schulpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) und Erziehungsberechtigte ihre Pflicht, auf den regelmäßigen Unterrichtsbesuch ihrer Kinder hinzuwirken (vgl. Art. 76 Satz 2 BayEUG). Zur Sanktionierung einer Schulpflichtverletzung kommen – unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – die üblichen schulrechtlichen Instrumentarien in Betracht, wie etwa:

o Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86ff. BayEUG. Auch hier gilt, dass alle Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 86 Abs. 1 Satz 4 BayEUG), in Würdigung des jeweiligen Einzelfalls und entsprechend der übergeordneten Zielsetzung der Maßnahme (Teilnahme am Präsenzunterricht) auszuwählen sind.

o Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BayEUG sowohl gegenüber Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber deren Erziehungsberechtigten durch die Kreisverwaltungsbehörden.

Festzuhalten ist, dass kein Testzwang besteht, d. h. die Schülerinnen und Schüler werden nicht zwangsweise (etwa mit Hilfe der Polizei oder des Ordnungsamtes) der Schule zugeführt und auch nicht zwangsweise getestet. Die Ausnahmen von der Testobliegenheit für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben – nach erneuter Prüfung im Einzelfall (mit Blick auf die erfolgte Umstellung auf PCR-Pooltests) – unberührt.

Im Zusammenhang mit der Erhebung von Leistungsnachweisen ergeben sich hieraus die folgenden Konsequenzen:

  • Verweigern Schülerinnen und Schüler die Vorlage eines Testergebnisses, sind sie nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen. Sie fehlen damit – mit den entsprechenden Konsequenzen für angekündigte Leistungsnachweise (vgl. beispielhaft § 21 Abs. 4 Satz 1RSO, § 13 Abs. 6 MSO, § 26 Abs. 4 Satz 1 GSO, § 29 Abs. 4 FO[1]BOSO) – unentschuldigt.
  • Die Teilnahme an organisatorisch verselbständigten Prüfungen (insbes. Abschlussprüfungen) ist – wie schon im letzten Schuljahr, vgl. das KMS - 4 - vom 19. April 2021, Az. II.1- BS4363.0/742 – auch ohne Beibringung eines Testnachweises möglich (§ 3 Abs. 3 der 14. BayIfSMV). Zwingende Voraussetzung ist, dass diese Prüfungstermine außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs stattfinden und damit in Bezug auf die Prüfungsdurchführung eine organisatorische Verselbstständigung erreicht wird.

Die Schule kann den Betroffenen eine Bedenkzeit maximal bis zu den Allerheiligenferien einräumen, bevor die beschriebenen Konsequenzen Anwendung finden. Abweichend hiervon besteht ab sofort kein Anspruch auf Distanzunterricht mehr; Arbeitsmittel können selbstverständlich jedoch weiterhin auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt werden. Sofern Sie der schriftlichen Information der Erziehungsberechtigten gegenüber einem mündlichen Beratungsgespräch den Vorzug geben, finden Sie in der Anlage einen Entwurf für ein Anschreiben, das an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden kann.

2. Beurlaubung nach § 20 Abs. 3 BaySchO

Aufgrund des bekannten Sicherheitsnetzes zur Gewährleistung eines schulischen Regelbetriebs kann künftig in Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht deshalb nur noch erfolgen, wenn Schülerinnen oder Schüler selbst eine Grunderkrankung haben bzw. Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben und dies mit ärztlichem Attest nachgewiesen wird (vgl. Ziffer III. Nr. 13 des Rahmenhygieneplans). Eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht aufgrund individuell empfundener Gefährdungslage ist dagegen nicht mehr möglich.

3. Freiwilliges 2G/3G plus außerhalb des Schulbereichs

Der Ministerrat hat sich in seiner Sitzung vom 4. Oktober 2021 zudem mit der Einführung sogenannter freiwilliger 2G- oder 3G-plus-Regelungen für Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen, beschäftigt. Die entsprechenden Anpassungen erfolgten zwischenzeitlich in § 3a der 14. BayIfSMV. Für Kinder unter 12 Jahren, die sich derzeit noch nicht impfen lassen können, sowie allgemein für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbetriebs regelmäßigen Testungen unterliegen, gelten insofern Zugangserleichterungen zu freiwilligem 2G bzw. 3G plus. Es sind in diesem Zusammenhang weiterhin keine Testnachweise durch die Schule auszustellen.

Die Schulleitung