Aktuelles

Aktuelles

Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

1.    Allgemeines zum Unterrichtsbetrieb 

Wie Sie bereits wissen, findet künftig unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz  im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt Präsenzun terricht für alle Schülerinnen und Schüler statt. Die bisherigen Grenzwerte von 100 bzw. 165, ab denen verpflichtend Wechsel-/Präsenzunterricht mit Mindestabstand bzw. Distanzunterricht stattfinden musste, wurden aufgehoben und sind in der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) nicht mehr enthalten. Etwaige Anordnungen der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden sind selbstverständ lich unverändert möglich. 

2.    Testungen 

a)     Testobliegenheit und Testnachweis 

Weiterhin gilt, dass für nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schüler nach § 13 Abs. 2 der 14. BayIfSMV eine Teilnahme am Präsenzun terricht etc. nur mit Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich ist. Dieser Nachweis kann erbracht werden 

  • an Grundschulen, der Grundschulstufe der Förderzentren sowie an Förderzentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen durch die Teilnahme an den sog. PCR-Pooltestungen, die im Laufe des Monats neu eingeführt wer den, 
  • in allen anderen Jahrgangsstufen bzw. Schularten – wie bisher – durch einen von der Schule bereitgestellten und in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest.

Alternativ kann ein negatives Testergebnis auch künftig durch einen Test erbracht werden, der außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde (PCR-Test bzw. Test mittels weiterer Metho den der Nukleinsäureamplifikationstechnik oder PoC-Antigen-Test), vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der 14. BayIfSMV. Zu beachten ist, dass ein solcher Test vor höchstens 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (PoC-Antigentest) durchgeführt worden sein darf. Ein zu- hause durchgeführter Selbsttest reicht als Nachweisnach wie vor nicht aus. Da gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der 14. BayIfSMV Schülerinnen und Schüler getesteten Personen vom Grundsatz her gleichgestellt sind (auch in den Ferien), ist die Ausstellung eines „Corona-Selbsttest-Ausweises“ für außerschulische Zwecke künftig nicht mehr notwendig; die Dokumentation der Testergebnisse für den Unterrichtsbetrieb bleibt hiervon unberührt. 

 

Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen, die weder geimpft noch genesen sind, testen sich weiterhin selbst. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 9 der 14. BayIfSMV kann dabei ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außer- schulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen. 

Vollständig geimpfte oder genesene Personen müssen also keinen Testnachweis erbringen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen gleicherma ßen. 

 

b)     Frequenz der schulischen Testungen 

  • Die PCR-Pooltests an den o. g. Schularten finden – beginnend ab 20. September – zweimal pro Woche statt. Weitere Informationen er hielten und erhalten die betreffenden Schulen mit gesondertem KMS.
  • Die Selbsttests finden – wie ebenfalls bereits mitgeteilt – jetzt dreimal  die Woche statt; dies gilt auch für Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen. Als Testtage bieten sich somit Montag, Mittwoch und Freitag an. 
  • Auch in der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres sind – an allen Schularten – drei Testungen vorzusehen. Dies gilt für die künftig PCR- Pool-testenden Schulen auch über diesen Zeitraum hinaus bis zum tatsächlichen Start des Pool-Testkonzepts an der jeweiligen Schule. Dies bedeutet für die Grund- und Förderschulen, dass überprüft werden muss, ob ausreichend Selbsttests vorrätig sind, auch um das erweiterte Testregime nach einem Indexfall umzusetzen; für mögliche Nachbestel lungen wenden Sie sich bitte – wie bisher – an die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden. 

3.    Quarantäneregelungen 

     Die Gesundheitsministerkonferenz hat sich am 6. September auf einheitliche Rahmenbedingungen für Quarantäneanordnungen und deren Dauer 

verständigt, über die das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die Gesundheitsämter in Bayern auch mittels GMS informiert.

Die wesentlichen Eckpunkte sind: 

  • Bei einem mittels PCR-Test bzw. Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik positiv getesteten Person in einer Klasse werden – soweit infektiologisch vertretbar – grundsätzlich nicht mehr automatisch alle Schülerinnen und Schüler als enge Kontaktpersonen eingestuft und müssen somit auch nicht mehr 14 Tage Quarantäne einhalten. Unverändert muss sich zunächst die positiv getestete Person in Isolation begeben. Für die Mitschülerinnen und -schüler prüfen die Gesundheitsämter unter Beachtung der Empfehlungen des Ro bert Koch-Instituts die Situation und ordnen nur noch für jene Personen Quarantäne an, die unmittelbaren und ungeschützten (ohne Maske) Kontakt mit der positiv getesteten Person hatten (u. U. der Sitznach- bar). Dabei werden die jeweiligen Umstände vor Ort berücksichtigt (wie           etwa Lüften und Luftreinigungsgeräte). Bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts, wer als enge Kontaktperson einzustufen ist, ist ein Schulbesuch der negativ getesteten Mitschülerinnen und Mitschüler möglich. 
  • Aus diesem Grund ist es weiterhin nötig, in der Schule unter Beteiligung des Hygienebeauftragten auf die Einhaltung der bekannten Schutzmaßnahmen zu achten. Geimpfte oder genesene Personen, die keine COVID-19-Symptome zeigen, sind von Quarantäneanordnungen grundsätzlich ausgenommen. 

Im Falle einer Quarantäneanordnung endet die Quarantäne gemäß der AV  Isolation in der Fassung der Änderungsbekanntmachung vom 09.09.2021 (Az. G51z-G8000-2021/505-246) frühestens nach fünf Tagen bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses, erbracht durch einen PCR-Test bzw. einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik oder einen durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen durchgeführten Antigentest außerhalb der Schule („Freitestung“). Bis zum Tag 14 nach dem engen Kontakt mit dem Infizierten sollte auch nach vorzeitigem Quarantäneende ein Selbstmonitoring fortgesetzt werden; die Gesundheitsämter unterrichten die Betroffenen darüber. Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen in dieser Zeit ist umgehend das Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entschei det. 

  • Die übrigen Schülerinnen und Schüler, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft wurden, dürfen in aller Regel weiterhin zur Schule kommen, unterliegen aber zunächst einem intensivierten Testregime (in Grund- und Förderschulen zwei reguläre Pool-PCR-Tests pro Woche und ein weiterer Selbsttest an Tag 5 nach engem Kontakt, für den Fall, dass an Tag 5 kein Pooltest vorgesehen ist; in weiterführenden Schulen tägliche Selbsttests für fünf Schultage bzw. jeweils entsprechende negative Testnachweise nach Testungen außerhalb der Schule, an- schließend Rückkehr zum regulären Testregime). In diese intensivierten Testungen nach einem Infektionsfall in einer Klasse werden – anders als beim regulären Testregime – auch vollständig geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler einbezogen, die an den regulären seriellen Testungen nicht teilnehmen, wenn die zuständige Kreisverwal- tungsbehörde dies anordnet. Während dieser Zeit besteht Maskenpflicht (MNS) für die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse im gesamten Schulgebäude (auch für geimpfte und genesene Schüle- rinnen und Schüler). Auch sie sollten über 14 Tage ein Selbstmonitoring durchführen und auf Krankheitszeichen achten; bei Auftreten von COVID-19-Symptomen ist das Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet. 
  • Sollte mehr als ein positiver Fall in der Klasse nachgewiesen werden und dieser auf den Kontakt in der Schule zurückzuführen sein, ist dies als Ausbruch zu werten und die gesamte Klasse in Quarantäne zu set zen. 

 

4.    Zutritt von Erziehungsberechtigen oder sonstigen schulfremden Personen zum Schulgelände 

Die sog. „3-G-Regel“, wonach ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 z. B. der Zugang zur Innengastronomie nur geimpften, getesteten oder genesenen Personen vorbehalten bleibt, findet im Schulbereich keine Anwendung. Die speziell für den Schulbereich getroffenen Regelungen des § 13 der 14. BayIfSMV gehen in diesem Fall den allgemeinen Regelungen des § 3 der 

14. BayIfSMV zur „3-G-Regel“ vor. Dies bedeutet für Erziehungsberechtigte oder andere schulfremde Personen Folgendes: 

  • Sofern sich Erziehungsberechtigte oder andere schulfremde Personen 

– beispielsweise anlässlich von Veranstaltungen zum ersten Schultag – auf dem Schulgelände aufhalten, sind selbstverständlich die bekannten Hygienevorgaben (u. a. Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen, vgl. § 13 Abs. 1 der 14. BayIfSMV; ausreichende Lüftung bei Veranstaltungen im Innenbereich; Mindestabstandsgebot) zu beachten. 

  • Zur Gewährleistung eines möglichst sicheren Schulbetriebs bitten wir Sie außerdem, nachdrücklich an die Erziehungsberechtigten oder an- deren schulfremden Personen zu appellieren, dass diese sich möglichst nur vollständig geimpft, genesen oder getestet auf dem Schulgelände aufhalten sollten. Eine Nachweispflicht gegenüber der Schule besteht diesbezüglich jedoch nicht, d. h. die Vorlage eines Impf-, Genese nen- oder Testnachweises kann von diesen Personen nicht verlangt werden. 
  • Bezüglich der Regelungen zu Schuleingangsfeiern an Grundschulen und Förderzentren mit Grundschulstufe bleibt es bei den mit KMS vom 03.09.2021 (Az. III.1-BS7200.0/157/1) übermittelten Hinweisen. 
  • Für alle Angebote der Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulen vor Ort bzw. an den Staatlichen Schulberatungsstellen (www.schulberatung.bayern.de) gelten die vor- genannten Grundsätze ebenso. 

5.    Impfungen 

Hinsichtlich eines möglichst niederschwelligen Impfangebots für Schülerin nen und Schüler ab 12 Jahren in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Impfzentrum haben wir Sie bereits mehrmals informiert. Wir dürfen Sie bitten, hier – soweit noch nicht erfolgt – die Abstimmung umgehend vorzuneh men. Mit dem Impfzentrum ist im Vorfeld insbesondere zu klären, welche Informationen und Unterlagen den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten (wie etwa Einwilligungserklärungen) übermittelt und zu den Impfungen mitgenommen werden müssen. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die (losgelöst von den jeweiligen Gründen) an keiner Impfung an der Schule teilnehmen möchten, kein Druck aufgebaut wird; die Impfung ist weiterhin eine persön- liche Entscheidung der Betroffenen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren ist regelmäßig die Einwilligung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten einzuholen. Schülerinnen und Schüler kön-nen selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besitzen; das ist in der Regel mit 16 Jahren der Fall. Es ist Aufgabe der zuständigen Ärztin bzw. des zuständigen Arztes, im konkreten     Einzelfall festzustellen, ob die Schülerin bzw. der Schüler die erforderliche Einsichtsfähigkeit aufweist. Dies ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sehr wichtig. 

Wir bitten nochmals darum, dass die Schulen gemeinsam mit den Impfzentren oder niedergelassenen Ärzten den Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren ein Impfangebot gegen COVID-19 unterbreiten. 

6.    Umgang mit Test- und Maskenverweigerern sowie Anträgen auf  Beurlaubung 

Leider ist auch im neuen Schuljahr wieder mit Schülerinnen und Schülern zu rechnen, die die Regelungen zur Maskenpflicht und Testobliegenheit nicht erfüllen oder vom Schulbesuch beurlaubt werden wollen. 

Erfüllen Schülerinnen und Schüler nicht die Regelungen des § 13 der 14. BayIfSMV zur Maskenpflicht und Testobliegenheit, können sie unverändert nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Unverändert gilt auch, dass Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten die Beurlaubung vom Schulbesuch beantragen können. Dies bringt die Schule in einen  Zielkonflikt: Sie hat den Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen, muss in Zeiten der Pandemie aber auch die individuellen gesundheitlichen  Nöte und Ängste achten. 

Wie bereits mitgeteilt, kann in diesem Schuljahr eine Beurlaubung vom Präsenzunterricht nur in besonders begründeten Einzelfällen nach eingehen- der Beratung der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigtenausgesprochen werden. 

Jede Schule wird sich bemühen, Schülerinnen und Schüler, die z. B. wegen der Verweigerung der Testobliegenheit die Schule nicht betreten dürfen, in geeigneter Weise über den Unterrichtsstoff zu unterrichten, wie dies auch bei länger erkrankten Schülerinnen und Schülern geschieht. Die Rechtsprechung verlangt zwar bei Testverweigerern dem Grunde nach einen Distanzunterricht, bestätigt aber umgekehrt, dass kein Anspruch auf eine spezifische Ausgestaltung des Distanzunterrichts besteht und dieser nur in dem Umfang gewährt werden kann, wie es im Rahmen der sachlichen und personellen Mittel der Schule möglich ist. Insbesondere schriftliche Leistungs- nachweise können regelmäßig nur in Präsenz abgelegt und zur Vermeidung von Unterschleif hinreichend beaufsichtigt werden. Die Erfüllung der Testobliegenheit ist auch dafür Voraussetzung. Wird ihr nicht nachgekommen, muss den Betroffenen bewusst sein, dass Noten, die Voraussetzung für ein Vorrücken oder den Erwerb eines Schulabschlusses sind, nicht erworben werden können. Diese Konsequenz kann die Schule den Betroffenen nicht abnehmen. 

7. Mehrtägige Schulfahrten, Gedenkstättenfahrten 

Die Durchführung von mehrtägigen Schülerfahrten ist im Schuljahr 2021/22 wiedermöglich. Allerdings sollten dabei folgende, bereits mit KMS vom 

20. Mai (Az. II.1-BS4363.0/816) genannte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Zunächst ist ein intensiver Austausch der Schulfamilie (insbesondere unter Einbezug der jeweiligen betroffenen [volljährigen] Schülerinnen  und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte) erforder lich, ob die angedachte Fahrt durchgeführt werden soll. 
  • Die Teilnahme an etwaigen mehrtägigen Schülerfahrten ist für die be troffenen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Schulbesuchspflicht für nichtteilnehmende Schülerinnen und Schüler bleibt unberührt. 
  • Vor Antritt der Fahrt ist durch die jeweilige Schule zusammen mit den beteiligten Leistungserbringern (z. B. Transportunternehmen, Beherber gungsanbietern, Reiseveranstaltern) abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anreise und Übernachtung möglich und mit den geltenden – insbesondere infektionsschutzrechtlichen – Vorgaben am Ausgangs- sowie Zielort vereinbar ist; dies schließt ggf. erforderliche Abstimmungen mit den örtlichen Gesundheitsbehörden ein. 
  • Im Anschluss ist nochmals in der Schule abzustimmen, ob unter den bestehenden Hygienevorgaben eine Fahrt durchführbar bzw. sinnvoll erscheint. 
  • Unverändert ist kein Ersatz für etwaig entstehende Stornierungskosten durch staatliche Billigkeitsleistungen möglich. 

Selbstverständlich ist ebenso weiterhin zu empfehlen, dass auf günstige Stornierungsbedingungen geachtet wird. 

Die für die Erinnerungsarbeit zentralen Fahrten an die KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg sind aktuell nach Voranmeldung wieder weitgehend uneingeschränkt möglich. Führungen können über die Bildungsabteilungen der Gedenkstätten bzw. im Fall Dachau auch über das Josef-Effner- Gymnasium, Fahrtkostenzuschüsse über die Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit beantragt werden. 

8.    Sonstige Hygienemaßnahmen; Rahmenhygieneplan 

Bezüglich der etablierten und bekannten grundlegenden Hygienemaßnah- men gilt zunächst weiterhin der Rahmenhygieneplan (RHP) Schulen in der Fassung vom 5. Juli. Die nach der Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erforderliche aktualisierte Version geht Ihnen wie immer nach Abschluss der Abstimmungen mit dem StMGP zu. 

 

Im Vorgriff und somit abweichend vom bisherigen RHP Schulen gilt:

Vorerst in den ersten drei Unterrichtswochen bis einschließlich 1. Oktober besteht eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht im Inneren des Schulgebäudes – d. h. z. B. auch im Klassenzimmer auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. Die bisherigen Ausnahmen für die Abnahme der Masken bestehen grundsätzlich weiter. Es wird jedoch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzerfordernisses in den ersten Unterrichtswochen da- rum gebeten, hiervon nur eingeschränkt Gebrauch zu machen und die Frei- räume der jeweiligen Fachlehrpläne zu nutzen. Dies bedeutet etwa: 

  • Im Bereich des Sportunterrichts: 

Eine Sportausübung im Freien ist zu bevorzugen, soweit die Witterungsbedingungen eine Betätigung im Freien erlauben; sie ist ohne MNB/MNS möglich, soweit der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten grundsätzlich eingehalten werden kann. 

Im Innenbereich sind sportpraktische Inhalte zulässig, hierbei wird den Beteiligten empfohlen eine MNB/MNS zu tragen; soweit keine MNB/MNS getragen wird, ist auf den Mindestabstand von 1,5 m zu an- deren Personen zu achten. Schwimmunterricht kann somit auch im In nenbereich grundsätzlich durchgeführt werden. 

Die durch die Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten einer Sportausübung ohne Körperkontakt sind zielgerichtet auszuschöpfen, sofern nicht zwingende pädagogische Gründe dies erfordern, 

z. B. im Rahmen der Hilfestellung. 

  • Im Bereich des Musikunterrichts im Gesang und Blasinstrument: In den ersten Unterrichtswochen im September ist dies – soweit dies nicht so- wieso im Rahmen von musischen Ausbildungsrichtungen sowie im Rahmen von Abschlussprüfungen Leistungsnachweise erforderlich ist (wie etwa in der Qualifikationsphase des Gymnasiums oder an Berufsfachschulen für Musik) – in Innenräumen weiterhin nach den geltenden Regelungen zulässig. 

 

Vollversammlungen des gesamten Kollegiums sind künftig wieder zulässig. Sofern im Sitzungsraum durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird, kann die Maske abgenommen werden. Zur Kontaktminimierung wird jedoch empfohlen, Konferenzen und andere Besprechungen im Lehrerkollegium und Versammlungen schulischer Gremien bis auf Weiteres möglichst als Videokonferenzen oder in räumlich getrennten Kleingruppen unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln durchzuführen. 

Soweit Ihre Schule noch nicht oder nicht ausreichend mit mobilen Luftreinigungsgeräten ausgestattet sein sollte und aus Ihrer Sicht Bedarf besteht, setzen Sie sich bitte für etwaige Geräteanschaffungen mit Ihrem zuständigen Schulaufwandsträger in Verbindung, da die staatliche Förderung als Zuwendung an kommunale und private Schulaufwandsträger erfolgt

 

9.    Staatliche Lehrerfortbildung 

 

Zur Staatlichen Lehrerfortbildung wird ein separates KMS folgen. Bis dahin  gilt weiterhin das KMS vom 22.Juni 2021 (Az. IV.9-BP4100.0/282/1). 

10. Unterstützungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler 

 

Die Coronapandemie und die damit verbundenen Einschränkungen haben für viele Familien und insbesondere für viele Kinder und Jugendliche in den vergangenen zwei Schuljahren eine erhebliche Belastung dargestellt, auf die jedes Kind und jede bzw. jeder Jugendliche unterschiedlich reagiert. Wir möchten Sie daher bitten, mögliche Sorgen und Ängste von Schülerinnen und Schüler auch weiterhin ernst zu nehmen und sensibel auf diese zu reagieren. Die Beratung und Unterstützung derjenigen Schülerinnen und Schü ler, die durch die schulische Situation in der Coronapandemie besondere psychische und soziale Belastungen erleben, ist eine Aufgabe, zu der die Schulen einen wichtigen Beitrag leisten. Neben den in den Klassen unter- richtenden Lehrkräften als erste Ansprechpartner stehen für eine weitergehende individuelle Beratung und Unterstützung die bewährten Ansprechpartner der Staatlichen Schulberatung – die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulen vor Ort und an den neun Staatlichen Schulberatungsstellen – zur Verfügung. Bitte stellen Sie sicher, dass die Kontakte und Sprechzeiten der für Ihre Schule zu- ständigen Beratungslehrkraft und Schulpsychologin bzw. des zuständigen Schulpsychologen per Aushang sowie auch auf der Homepage Ihrer Schule für Ratsuchende zu finden sind.