Aktuelles

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Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Private Handynutzung an Schulen 

Die Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist in Art. 56 Abs. 5 BayEUG wie folgt geregelt: 

Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten.  

Ausnahme Corona Warn-App 

Damit Schülerinnen und Schüler Warnmeldungen der App möglichst zeitnah erhalten können, sollen die Lehrkräfte während der Dauer der Pandemie den Ermessensspielraum bei Entscheidungen grundsätzlich dahingehend ausüben, den Schülerinnen und Schülern, die die Warn-App nutzen möchten, zu gestatten, dass ein Mobiltelefon im Schulgelände und auch während des Unterrichts eingeschaltet bleiben darf. Die Geräte müssen jedoch stumm geschaltet sein und während des Unterrichts in der Schultasche verbleiben. Anderweitige außerunterrichtliche Nutzungen von Mobiltelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und im Schulgelände – auch in Pausen und während der Angebote des offenen Ganztags – bleiben für Schülerinnen und Schüler untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Nutzung gestattet wird.  

Unberührt bleiben die Bestimmungen zum Schulversuch "Private Handynutzung an Schulen" 

Es ist Bildungs- und Erziehungsziel aller bayerischen Schulen, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der schulischen Medienbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, um sachgerecht, selbstbestimmt und verantwortungsvoll in einer multimedial geprägten Gesellschaft handeln zu können. In diesem Zusammenhang analysieren und bewerten sie Vorzüge und Gefahren. Schülerinnen und Schüler verwenden Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien bewusst und reflektiert für schulische und private Zwecke. Einen Gebrauch ordnet allein die unterrichtende Lehrkraft an.   

Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden 

Wie lange „vorübergehend“ ist, ist durch die Rechtsprechung nicht exakt geklärt. Die Wegnahme ist zeitlich beschränkt und erstreckt sich nicht über einen übermäßig langen Zeitrahmen von mehreren Wochen oder Monaten. Um die Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zu ermöglichen wird das Handy im Regelfall bis zum Schulschluss einbehalten und im Safe versperrt. Bei wiederholten Fällen verbleibt das Handy bis zum Wochenschluss in der Schule und muss vom Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Wenn der Schüler das Verbot auch weiterhin missachtet, werden auf die Disziplinarmaßnahmen verschärfter Verweis und Ausschluss vom Unterricht zurückgegriffen.