Aktuelles

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Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Verlängerung des Distanzunterricht bis 14.2.2021

 

Angesichts der weiterhin alarmierend hohen Infektionszahlen in Bayern muss in den kommenden Wochen der Kontaktreduktion oberste Prioriät eingeräumt werden.

Eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ist derzeit nicht möglich. Der Ministerrat hat daher entschieden, dass an allen bayerischen Schulen in allen Jahrgangsstufen im Zeitraum vom 11. bis 29. Januar 2021 ausschließlich Distanzunterricht gem. § 19 Abs. 4 BaySchO stattfindet.

  • Die im Präsenzunterricht bestehenden Rechte und Pflichten für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte gelten dadurch im Wesentlichen auch im Distanzunterricht.
  • Der Rahmenplan für den Distanzunterricht orientiert sich grundsätzlich am Stundenplan für den Präsenzunterricht.
  • Der Tag beginnt durch einen (virtuellen) „Startschuss“ zu einer zuvor mit dem Klassenlehrer klar festgelegten Zeit.
  • Die Schülerinnen und Schüler sind zur aktiven Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet. Die aktive Teilnahme wird im Rahmen des Möglichen durch die Lehrkräfte überprüft.
  • Entzieht sich ein Schüler regelmäßig der Teilnahme am Distanzunterricht, greift ein Beratungs-, Unterstützungs- bzw. Sanktionssystem der Schule.
  • Die Erziehungsberechtigten sind auch im Distanzunterricht verpflichtet, die Schule unverzüglich unter Angabe eines Grundes darüber zu unterrichten, wenn ihr Kind verhindert sein sollte, am Unterricht teilzunehmen.
  • Schriftliche Leistungsnachweise sind bis einschließlich 29. Januar 2021 nicht möglich. Mündliche Leistungsnachweise können auch im Distanzunterricht erbracht werden.

Weiterhin wurde im Bayerischen Ministerrat entschieden, anstelle der Faschingsferien (geplant für 15. - 19.Februar 2021) eine zusätzliche Unterrichtswoche stattfinden zu lassen.

Notbetreuung

Eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird eingerichtet.

Ein Kind kann an der Notbetreuung teilnehmen,

  • wenn eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere weil erziehungsberechtigte Personen ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, kein Urlaub genommen werden kann oder Arbeitgeber keine Freistellung gewähren, sie alleinerziehend oder selbstständig bzw. freiberuflich tätig sind und daher dringenden Betreuungsbedarf haben oder
  • wenn seine Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist oder
  • dessen Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben.

Die Eltern sind gebeten, den Betreuungsbedarf gegenüber der Schule formlos und in aller Kürze zu begründen.

Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass das Kind bzw. die Schülerin oder der Schüler

  • keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht und
  • keiner Quarantänemaßnahme unterliegt;

die Regelungen des aktuellen Rahmenhygieneplans vom - 11. Dezember 2020 bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers gelten auch für die Notbetreuung.