Neuregelung inzidenzabhängiger Unterrichtsbetrieb
Aufgrund der neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß den allgemeinen Verfahrensregelungen nach § 3 der 12. BayIfSMV wird der Inzidenzwert nicht mehr am Freitag für die gesamte Folgewoche bekannt gegeben.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
Sollte dies geschehen, werden wir Sie sofort umgehend informieren.
Es gilt ab sofort bis einschließlich 9. Mai 2021:
- Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 ist nur Wechsel- bzw. Präsenzunterricht für die Abschlussklassen (9a, 9bM, M10) mit Mindestabstand möglich
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 findet in allen Jahrgangsstufen Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt
NEU ist aber:
Überschreitet an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Beispiel: Überschreitung des Schwellenwerts von 100 am Sonntag, Montag und Dienstag à Distanzunterricht (mit Ausnahme der Abschlussklassen 9a, 9bM, M10) ab Donnerstag.
Unterschreitet an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die entsprechenden Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft. Beispiel: Unterschreiten des Schwellenwerts von 100 am Samstag, Sonntag, Montag, Dienstag und Mittwoch à Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen ab Freitag.
Die Schulleitung