Rahmen-Hygieneplan März 2021
(Stand 12.03.2020) – das Wichtigste in Kürze
Bitte beachten Sie:
Grundlegende Hygienemaßnahmen
- regelmäßig 20 bis 30 Sekunden Hände waschen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten wo immer möglich
- Einhalten der Husten- und Niesetikette
- Verzicht auf Körperkontakt, sofern nicht zwingend notwendig
- Augen, Nase und Mund nach Möglichkeit nicht berühren
Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler
- Für Schülerinnen und Schüler besteht auf dem gesamten Schulgelände – auch am Sitzplatz im Klassenzimmer – Maskenpflicht.
- Das Tragen einer medizinischen Maske (sog. OP Maske) wird für Schülerinnen und Schüler empfohlen. Dabei ist darauf zu achten, dass die OP-Maske enganliegend getragen wird.
- Tragepausen:
- Schülerinnen und Schüler dürfen die MNB auf den Pausenflächen kurzfristig abnehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand gesorgt ist.
- Während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums können Schülerinnen und Schüler die MNB am Platz abnehmen.
- Zu fächerspezifischen Ausnahmen von der Maskenpflicht (z. B. im Fach Sport oder Gesang) s. unten
Maskenpflicht für Lehrkräfte
- Für Lehrkräfte besteht auf dem gesamten Schulgelände (einschl. Unterrichtsräume und Lehrerzimmer) die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. „OP-Maske“).
- Sofern sich Lehrkräfte allein in einem Raum aufhalten, können sie die Maske abnehmen.
Maskenpflicht für weitere auf dem Schulgelände befindliche Personen
- Nicht-unterrichtendes Personal muss mindestens eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) tragen, wenn
- die Anforderungen an die Raumbelegung (10 m² für jede im Raum befindliche Person) bzw. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder
- bei Ausübung der Tätigkeit mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustoß zu rechnen ist.
- Personal, das sich alleine in einem Büro befindet, kann die Maske abnehmen.
Weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes an Schulen
(je nach Situation vor Ort auf Entscheidung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde)
- Je nach Infektionsgeschehen an den Schulen können die Gesundheitsämter für einzelne Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen, Schulen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anordnungen treffen.
- Die Schulen sind gehalten, entsprechende Vorkehrungen etwa zur umgehenden Information aller Betroffenen zu treffen.
Lüften
- mindestens alle 45 Min. intensives Lüften, je nach CO2-Konzentration
- sofern der CO2-Gehalt nicht durch CO2-Ampeln bzw. Messgeräte überprüft wird – zusätzlich alle 20 min. Stoß- oder Querlüftung
Lüften nach Unterricht im Blasinstrument bzw. im Gesang
Es gilt der Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min. Unterricht
Partner- und Gruppenarbeit
Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse (z. B. zur Durchführung von naturwissenschaftlichen Experimenten) ist bei Einhaltung des jeweiligen Mindestabstands möglich.
Sportunterricht
- Sportunterricht kann unter Beachtung der Auflagen des Infektionsschutzes und der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden.
- Die Übungszeit in Sporthallen ist auf zwei Unterrichtsstunden zu begrenzen.
Gesang im Unterricht
- Bei unterrichtlicher und pädagogischer Notwendigkeit kann ein kurzes Lied gesungen werden, wenn ein erhöhter Mindestabstand von 2,5 Metern eingehalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.
- Im Freien kann im Abstand von 2,5 Metern im Klassenverband Unterricht im Blasinstrument und Gesang stattfinden (bei Einhaltung des Abstands auch ohne Maske).
Musikunterricht im Blasinstrument oder Gesang
- Einzelunterricht mit 2,5 Metern Abstand
- Singen sowie Spielen auf Blasinstrumenten in Gruppen bis auf Weiteres nicht möglich
- Sonderregelungen für Leistungsnachweise im Rahmen von Abschlussprüfungen sowie in musischen Ausbildungsrichtungen
Unterricht im Fach Ernährung und Soziales
unter besonderen Hygieneauflagen möglich, u.a.
- sollen gegarte Speisen bei der Zubereitung bevorzugt werden
- Arbeitsgeräte und Geschirr sollen nicht von mehreren Personen verwendet werden bzw. gründlich abgewaschen sein
Betrieb von Pausenverkauf und Mensabetrieb
unter besonderen Auflagen und mit zusätzlichen organisatorischen Auflagen, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann
Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung
Es gelten die einschlägigen Regelungen des Rahmen-Hygieneplans. Verantwortlich für die Umsetzung ist der jeweilige Träger, der ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen hat.
U.a. ist zu beachten:
- möglichst feste Gruppen mit zugeordnetem Personal bilden
- verlässliche Anwesenheitslisten führen, aus denen auch die Gruppenzugehörigkeit hervorgeht
Schulbesuch bei leichten Erkältungssymptomen
(Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten)
In den folgenden Fällen ist ein Schulbesuch ohne Testmöglich:
- Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen)
- Verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber)
- Gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern
In allen anderen Fällen ist der Schulbesuch nur erlaubt, wenn ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt wird.
Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!
Schulbesuch mit Krankheitssymptomen
- Schulbesuch für kranke Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen nicht möglich (zu Symptomen siehe „Unterricht während Corona“)
- Wiederzulassung zum Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) oder
- Die Schülerin bzw. der Schüler hat Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen), oder
- verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
- gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.
In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen Selbsttest reicht hierfür nicht aus!
Lehrkräfte/nicht-unterrichtendes Personal
mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen
Für Lehrkräfte und nicht unterrichtendes Personal gelten diesbezüglich die gleichen Regelungen wie für Schülerinnen und Schüler (s. o.).
Vorgehen bei positivem Selbsttest
- Bei positivem Ergebnis eines Selbsttests sollte sich die betroffene Person sofort absondern.
- Gesundheitsamt und Schulleitung sollen informiert werden.
- Das Gesundheitsamt ordnet unverzüglich eine PCR-Testung an und informiert über das weitere Vorgehen.
Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen
- Konferenzen und andere Besprechungen im Lehrerkollegium und sonstigen schulischen Gremien sollen bis auf Weiteres möglichst als Videokonferenzen stattfinden.
- in Präsenzform allenfalls mit räumlich getrennten Kleingruppen
- Vollversammlungen nicht zulässig
Einbeziehung Dritter bei schulischen Veranstaltungen
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Rahmen-Hygieneplans möglich
Mehrtägige Schülerfahrten
Vorerst bis 06.06.2021 nicht möglich
Einsatz der Corona Warn-App durch Schüler*innen
ja, mit Erlaubnis der Lehrkraft gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 2 BayEU