Maskenpflicht

 

Die allgemeine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem gesamten Schulgelände (auch am Sitzplatz im Klassenzimmer) gilt unverändert an allen Schularten und für alle Jahrgangsstufen weiter.

Ab 01.12.2020 gelten die Regelungen der 9. BayIfSMV und des Schreibens des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus (KMS) vom 27.11.2020 (Az.: ZS.4-BS4363.0/288)

 

Befreiung von der Maskenpflicht

Rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 26.10.2020, Az. 20 CE 20.2185):

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nicht jedes Attest, sondern nur eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, von der Maskenpflicht befreien könne. Die Schule kann daher verlangen, dass ihr ein Attest vorgelegt wird, das diesen Anforderungen genügt. Anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
oder einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien hier auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen Schülerinnen und Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. Die Maskenpflicht diene dazu, andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

Das bedeutet: Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 7. BayIfSMV sollen Personen, die der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2  7. BayIfSMV nicht Folge leisten und keine Befreiung von der Maskenpflicht in genanntem Sinne für sich in Anspruch nehmen können, vom Schulgelände verwiesen werden.