Aktuelles

Aktuelles

Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Erweiterte Maskenpflicht nach den Allerheiligenferien - zusätzliche Testungen nach bestätigten Infektionsfällen

angesichts der steigenden Zahl der Covid-19-Neuinfektionen in Bayern hat der Ministerrat am gestrigen Mittwoch in einer Sondersitzung eine Ausweitung der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Über die Neuerungen, die sich daraus für den Schulbereich ergeben, sowie weitere aktuelle Entwicklungen möchten wir Sie hiermit informieren.

  1. Erweiterte Maskenpflicht im Unterricht nach den Allerheiligenferien

Laut Beschluss des Ministerrats gilt an den Schulen in Bayern ab Montag, 8. November auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird. Ziel dieser erweiterten Maskenpflicht ist es, einen zusätzlichen Sicherheitspuffer zu schaffen und den Eintrag von Infektionen aus dem privaten Bereich in die Schulen zu minimieren. Die erweiterte Maskenpflicht gilt ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (08.-19.11.2021). Wie schon zu Beginn des Schuljahres 2021/22 umfasst die erweiterte Maskenpflicht in den genannten Zeiträumen alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung. Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden.

  1. Fachunterricht in Sport; Blasinstrument, Gesang

Für die Dauer der erweiterten Maskenpflicht gilt :

  • Sport: Sportunterricht findet auch während der o. g. Zeiträume nach den Allerheiligenferien ohne Maske statt, auf einen möglichst großen Abstand ist zu achten.
  • Blasinstrument und Gesang: Besondere Beschränkungen bestehen nicht; es ist jedoch darauf zu achten, beim Unterricht im Gesang und Blasinstrument aufgrund der damit verbundenen Aerosolbildung ebenfalls möglichst große Abstände zwischen den Schülerinnen und Schülern zu wahren. Auch das Singen eines kurzen Liedes im Klassenverband ist während der Zeit der erweiterten Maskenpflicht ohne Mindestabstand möglich, sofern Masken getragen und die räumlichen Gegebenheiten ausgeschöpft werden.
  1. Intensivierte Testungen nach bestätigtem Infektionsfall in einer Klasse

Der Ministerrat hat in seiner Sondersitzung ferner beschlossen, dass die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse nochmals intensiviert werden. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen. Konkret bedeutet dies: An den Schulen, an denen Selbsttests stattfinden, wird eine Woche lang an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet. Die zusätzlichen Testungen finden laut Beschluss des Ministerrats grundsätzlich in der Klasse statt, dem die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird, gilt das intensivierte Testregime jeweils für den gesamten Jahrgang. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen. Soweit keine Teilnahme an den schulischen Testungen erfolgt, ist nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein externer Testnachweis zu erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.

  1. Vorlage von Attesten

Des Weiteren dürfen wir Sie um Beachtung in folgender Angelegenheit bitten: Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die Schulleitung in bestimmten Situationen die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. In die Gesichtspunkte, die die Schulen im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen, bitten wir derzeit einzubeziehen, dass die Lage in vielen Arztpraxen aktuell sehr angespannt ist, und bitten Sie, die Vorlage eines Attests nur in den absolut nötigen Fällen zu fordern. Trotz aller Schutzmaßnahmen erfordert die Bewältigung der Corona-Pandemie auch und gerade an den Schulen weiterhin große Aufmerksamkeit. Alle Maßnahmen dienen dabei dem übergeordneten Ziel, durchgängigen Präsenzunterricht in diesem Schuljahr zu sichern.

Die Schulleitung