Aktuelles

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Informationen rund um die Mittelschule Feldkirchen-Westerham.

Unterrichtsbetrieb ab dem 22. Februar 2021

 

1. Unterrichtsbetrieb an den Mittelschulen ab Montag, 22. Februar:

Für den Unterrichtsbetrieb ab Montag, 22. Februar, gilt:

a) Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in den Abschlussklassen; „Hotspot-Strategie“

Für den Unterrichtsbetrieb ab dem 22. Februar ergeben sich wichtige Änderungen: Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt, in dem Ihre Schule liegt, nicht über 100, findet ab 22. Februar in den Abschlussklassen der Mittelschulen Präsenzunterricht unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch in den Unterrichtsräumen statt. Kann die Einhaltung des Mindestabstands nicht gewährleistet werden, ist in den Wechselunterricht überzugehen. Die vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden machen das Unterschreiten des Inzidenzwertes unverzüglich bekannt und informieren unverzüglich die zuständigen Staatlichen Schulämter. Diese wiederum werden nach dem bekannten Verfahren unverzüglich alle Schulen im Schulamtsbezirk sowie die übrigen Schulaufsichtsbehörden informieren. Sollte nach dem 22. Februar im jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 überschreiten, kann dort kein Präsenzunterricht (mehr) stattfinden. Die Kreisverwaltungsbehörden werden das Erreichen bzw. die Überschreitung des Inzidenzwertes unverzüglich amtlich bekannt machen. In diesem Fall findet in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch Distanzunterricht statt.

Alle übrigen Jahrgangsstufen der Mittelschulen befinden sich weiterhin im Distanzunterricht.

b) Notbetreuung

Die Notbetreuung an den Mittelschulen findet auch nach dem 22. Februar unter den bisherigen Rahmenbedingungen statt.

2. Hinweise zum „Präsenzunterricht mit Mindestabstand“ bzw. „Wechselunterricht“ in den oben genannten Jahrgangsstufen 

a) Organisatorisches

Über die konkrete organisatorische Umsetzung des Wechselunterrichts entscheidet die Schule. Wo möglich, können auch große bzw. anderweitig geeignete Räumlichkeiten (Turnhallen, Aula, ggf. auch zusätzliche externe Räume) für den Unterrichtsbetrieb herangezogen werden, damit der Mindestabstand eingehalten werden kann.

b) Schriftliche Leistungsnachweise im Wechselunterricht

Schriftliche Leistungsnachweise finden grundsätzlich nur in Präsenz statt. Im Wechselunterricht können schriftliche Leistungsnachweise an den Präsenztagen mit den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Präsenzgruppen stattfinden. Angekündigte schriftliche Leistungsnachweise (wie Probearbeiten oder Schulaufgaben) können auch im Wechselunterricht mit voller Klassen- bzw. Kursstärke durchgeführt werden, wenn:

  • der Mindestabstand im Prüfungsraum – wie im Unterricht an sich – eingehalten werden kann,
  • eine gleichmäßige und angemessene Prüfungsvorbereitung in beiden Teilgruppen gewährleistet ist,
  • die Schülerbeförderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler vor und nach dem Leistungsnachweis sichergestellt ist oder an den Prüfungstagen in der betreffenden Klasse durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.

Mit Ausnahme von organisatorisch verselbstständigten Prüfungen, die nicht im Rahmen des regulären Unterrichtsbetriebs stattfinden, können bei einem Inzidenzwert von über 100 keine schriftliche Leistungsnachweise erfolgen. In den Klassen, die ab dem 22. Februar in den Präsenz- bzw. Wechselunterricht zurückkehren, soll den Schülerinnen und Schülern vor benoteten schriftlichen Leistungsnachweisen eine „Phase des Ankommens“ von mindestens einer Schulwoche eingeräumt werden.

3. Weitere mittelschulspezifische Hinweise 

a) Zwischenzeugnisse

Auch in der Jahrgangsstufe 9 bilden Zwischenzeugnisse lediglich einen Zwischenstand zum Halbjahr ab, der bis zum Erstellen der Jahresfortgangsnoten noch komplettiert werden kann und muss. In den Fällen, in denen ein M9-Schüler bzw. eine M9-Schülerin für die Teilnahme an der besonderen Leistungserhebung zum qualifizierenden Anschluss der Mittelschule einen Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO gestellt hat, werden an Stelle der Jahresfortgangsnoten die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einbezogen. Soweit bei Schülerinnen und Schülern der M9- Klassen noch einzelne Leistungsnachweise erforderlich und möglich sind, um valide Zwischenzeugnisnoten bilden zu können, werden die Schulen gebeten, diese sensibel und ggf. auch nur bei einzelnen Schülerinnen und Schülern durchzuführen. Es gibt es keine verbindlichen Festlegungen, wie viele schriftliche, mündliche und ggf. praktische Leistungsnachweise zur Bildung einer validen Zeugnisnote erforderlich sind; dies liegt in der pädagogischen Verantwortung der Schule. Freiwillige Leistungsnachweise in einzelnen Fächern sollen insbesondere denjenigen Schülerinnen und Schülern des Mittlere-Reife-Zugs ermöglicht werden, die eine Teilnahme nach § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO ins Auge fassen, insbesondere in den Fächern, die als Prüfungsfächer angestrebt werden. Sollte im Einzelfall dennoch für das Zwischenzeugnis eines M9- Schülers bzw. einer M9-Schülerin zum 05. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden können, die gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden kann, kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.

b) Projektprüfung

Auf die vom ISB erstellte Hilfestellung zur Durchführung der Projektprüfung unter Arbeit-Wirtschaft-Technik - ISB - Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (bayern.de) sowie auf die von der ALP angebotenen eSessions für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte zur Durchführung der Projektprüfungen im Schuljahr 2020/2021 wird aus gegebenem Anlass erneut hingewiesen. Die Schulen werden gebeten, die eröffneten, erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, um unter den jeweiligen Rahmenbedingungen die für die Schülerinnen und Schüler bestmögliche Form der Durchführung zu wählen. Praktische Anteile sollen soweit möglich einfließen.

c) Sportpraktische Prüfung

Sofern die sportpraktische Prüfung in einem sportlichen Handlungsfeld (Individual- oder Mannschaftssportart) aus Gründen des Infektionsschutzes nicht vollständig durchgeführt werden kann oder krankheitsbedingt eine Teilnahme nichtmöglich ist, kann auch in diesem Schuljahr an ihre Stelle eine Ersatzleistung treten, die auf Antrag der Prüflinge bzw. deren Erziehungsberechtigten in folgender Form erbracht werden kann:

  • entweder durch den Durchschnitt der im laufenden Schuljahr erbrachten Einzelleistungen in den entsprechenden sportlichen Handlungsfeldern
  • oder durch eine theoretische Ersatzprüfung
  • oder durch das Ausweichen auf ein anderes als bei der Anmeldung angegebenes sportliches Handlungsfeld, wobei die organisatorischen Möglichkeiten der Schule zu berücksichtigen sind
  • oder die doppelte Wertung der im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung erbrachten praktischen Prüfungsleistung in einem sportlichen Handlungsfeld.

Weitere Regelungen z. B. zur Anpassung der Prüfungsformate etwa im Bereich der Sportspiele im Hinblick auf die Anforderungen des Infektionsschutzes analog zum Vorjahr, werden Ihnen bei Bedarf zeitnah übermittelt. Bitte beraten Sie die Schülerinnen und Schüler, die sich im Rahmen der besonderen Leistungserhebung einer Sportprüfung unterziehen möchten sowie deren Erziehungsberechtigte auch mit Blick auf Trainingsmöglichkeiten und möglicherweise erforderlich werdende Ersatzleistungen (s.o.) in der Weise, dass die Wahl des Prüfungsfachs und ggf. der einzelnen Sportart fundiert erfolgen kann.

d) Berufliche Orientierung

Bei einer 7-Tage-Inzidenz bis oder gleich 100 können für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten, zu denen auch die lehrplangemäßen Betriebspraktika gehören, auf freiwilliger Basis stattfinden. Innerhalb des Schulgeländes, ggf. auch unter Einbeziehung von externen Partnern und Experten, können diese Maßnahmen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m und der übrigen Vorgaben des Rahmenhygieneplans ebenfalls durchgeführt werden. Die bisherigen Möglichkeiten, bei Bedarf BO-Module zu verschieben, in alternativer, auch virtueller Form durchzuführen oder nach Prüfung aller anderen Optionen aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise entfallen zu lassen, bleiben unverändert vorhanden. Bitte wenden Sie sich hierfür über die Schulleitung an Ihre zuständige Schulaufsicht, die im Einvernehmen mit der Agentur für Arbeit entscheidet.

4. Erweiterte Maßnahmen zum Infektionsschutz an den bayerischen Schulen 

Die Grundzüge des bewährten Rahmenhygieneplans bleiben bestehen, eine Aktualisierung erfolgt zeitnah. Weiterhin werden persönliche Handhygiene, Abstandhalten, regelmäßiges Lüften sowie das Tragen einer Maske auf dem gesamten Schulgelände (einschl. Unterrichtsräume) die wirksamsten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus sein – ganz gleich, ob in der Ursprungs- oder einer mutierten Form. Darüber hinaus wird der Infektionsschutz an den bayerischen Schulen in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium weiter verstärkt:

a) Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes:

  • Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal sind ab sofort auf dem Schulgelände (einschl. Unterrichtsraum) zum Tragen einer sog. „OP-Maske“ verpflichtet.
  • Schülerinnen und Schüler können zwar wie bisher Community- bzw. Alltagsmasken nutzen. Gleichwohl empfiehlt das Gesundheitsministerium auch ihnen das Tragen einer OPMaske.
  • Beim Tragen der OP-Masken, für die es keine Begrenzung der Tragedauer gibt, ist auf einen korrekten Sitz zu achten. Masken für Erwachsene sind z. B. für jüngere Schülerinnen und Schüler nicht geeignet. Medizinische Schutzmasken für Kinder sind im Handel erhältlich.
  • Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht nicht; Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre sowie Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal können dies jedoch auf freiwilliger Basis tun. Die entsprechenden Tragehinweise sind zu beachten.

b) Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte:

  • Ähnlich wie zu Beginn des Schuljahres werden ab sofort für Schülerinnen und Schüler, die in den Präsenzunterricht gehen, sowie für Lehrkräfte und dem sonstigen an Schulen tätigen Personal (z. B. Verwaltungskräfte, Personal der Ganztags- und Mittagsbetreuung, JaS-Fachkräfte) kostenlose Reihentestungen zu bestimmten Zeitfenstern angeboten.
  • Sobald die entsprechenden Tests zugelassen und marktverfügbar sind, führen wir an den Schulen eine regelmäßige, freiwillige und flächendeckende Schnell-Selbsttest-Strategie für Schulpersonal und Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren ein. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise.
  • Zusätzlich sollen innovative Testmethoden wie Gurgel- oder Salivettentests und Pooling im Rahmen von Pilotprojekten nach Aufnahme des Präsenzunterrichts in ausgewählten Schulen und Kindertageseinrichtungen angewendet werden, die sich dazu bereiterklären, insbesondere auch deshalb, um jüngere Schülergruppen und Kinder zu erreichen. Im Rahmen des Projektes „B-Fast“ des Bundes wurde die Nutzung der Pooling-Methode an Schulen bereits erfolgreich erprobt.  

5. Möglichkeit der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen gelten unverändert die Ausführungen im jeweiligen Rahmenhygieneplan. Darüber hinaus gilt:

  • Bis auf Weiteres können – ähnlich wie im Frühjahr 2020 – auch Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen nach § 20 Abs. 3 BaySchO stellen. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen ist damit jedoch nicht verbunden.
  • Im Fall einer gewährten Beurlaubung haben die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht, sondern können allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen.
  • An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfinden, dürfen die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen.

Diese Möglichkeit der Beurlaubung ist zunächst bis zum nächsten „Öffnungsschritt“ befristet.

6. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

Schülerinnen und Schüler, die den Präsenzunterricht im Schulgebäude besuchen, können auch wieder an Ganztagsangeboten und der Mittagsbetreuung teilnehmen. Die Regelungen dieses Schreibens finden demnach entsprechend auch in diesen Angeboten Anwendung. Zur Durchführung und zur Förderung der Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung sei auf das KMS vom 06.11.2020 (Az. IV.8 – BO 4207 – 6a.100 487) verwiesen.